
Der Verein führt den Namen FOSSGIS e.V. (Verein zur Förderung Freier (und) Open Source Software (für) Geoinformationssysteme e.V.). Der Sitz des Vereins ist Mainz und ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Ziel des Vereins ist die Förderung und Verbreitung Freier Geographischer Informationssysteme (GIS) im Sinne von Freier Software und Freier Geodaten. Dieses beinhaltet folgende Punkte:
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft muss muss in Textform beantragt werden. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Im Falle einer ablehnenden Haltung des Vorstands muss die nächste Mitgliederversammlung darüber entscheiden. Es müssen keine Gründe zur Aufnahmeverweigerung gegeben werden. Die Mitgliedschaft endet durch:
Gründe für einen Ausschluss sind vereinsschädigendes Verhalten oder ein Beitragsrückstand von 12 Monaten nach erfolgter Mahnung. Der Ausschluss im Falle eines Zahlungsrückstands wird vom Vorstand beschlossen. Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens kann nur vom Vorstand beantragt werden, muss aber von der Mitgliederversammlung in einem ordentlichen Tagesordnungspunkt beschlossen werden.
Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich bezahlt. Die Höhe des Beitrags und der Zahlungstermin werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung in einem ordentlichen Tagesordnungspunkt festgelegt.
Die Vereinsorgane sind:
Dem Vorstand können nur natürliche Personen angehören, er wird aus der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Der Vorstand besteht aus jeweils einer Person für Vorsitz, zweiten Vorsitz, Kassenführung und Schriftführung. Die Mitglieder des Vorstandes sind einzelvertretungsberechtigt.
Der Vorstand kann Beschlüsse fassen, Beschlüssen des Vorstandes müssen mindestens drei der Vorstandsmitglieder zustimmen. Der Vorstand kann für spezielle Aufgaben Bevollmächtigte ernennen. Der gesamte Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können vorzeitig abgewählt werden. Dazu ist eine Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung nötig. Es müssen bei der Mitgliederversammlung mindestens 30% der Mitglieder anwesend sein.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Geschäftsjahr statt. Der Vorstand hat die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und muss die Vereinsmitglieder mindestens vier Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail einladen. Es gilt der Poststempel bzw. das Absendedatum der E-Mail. Der Einladung ist die Tagesordnung beizulegen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann von mindestens 20% der Vereinsmitglieder durch schriftlichen Antrag beim Vorstand einberufen werden. Der Vorstand muss innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der schriftlichen oder elektronischen Einladung, die wenigstens 3 Wochen vorher versendet werden muss, ist die Tagesordnung beizulegen, einschließlich der beantragten Tagesordnungspunkte. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit mindestens sieben stimmberechtigten Personen, beschlussfähig.
Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, muss der Vorstand innerhalb von zwei Monaten eine neue Versammlung ansetzen. Die Mitglieder müssen wenigstens 3 Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail eingeladen werden. Diese Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig. Beschlüsse und die Wahl des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Auf Antrag eines Mitglieds müssen Wahlen und Abstimmungen geheim durchgeführt werden. Entlastung und Neuwahl des Vorstands erfolgt durch eine Mitgliederversammlung. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln für die zu besetzenden Ämter gewählt.
Der Vorstand muss der Mitgliederversammlung einen Tätigkeits- und Jahresrechenschaftsbericht vorlegen. Der Bericht des Kassenprüfers wird der Mitgliederversammlung vor einer Entlastung des Vorstandes vorgelegt. Die Mitgliederversammlung beschließt Satzungsänderungen mit einer 2⁄3 Mehrheit. Die Satzungsänderungen müssen im Wortlaut vor der Einladung zur Mitgliederversammlung dem Vorstand bekannt gegeben werden. Der Vorstand verschickt alle Satzungsänderungsanträge mit der Einladung zur Mitgliederversammlung.
Mitglieder können bei Abwesenheit bei der Mitgliederversammlung ihre Stimme einem anwesenden Mitglied übertragen. Jedem anwesenden Mitglied kann maximal 1 weitere Stimme übertragen werden. Die Übertragung der Stimme ist dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich oder durch eine elektronisch signiert E-Mail zur Kenntnis zu geben. Diese Information wird allen anwesenden Mitgliedern zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Die Übertragung gilt nur jeweils für eine Mitgliederversammlung. Gäste können zu einzelnen Tagesordnungspunkten durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden.
Der Kassenprüfer und sein Stellvertreter werden gemeinsam mit dem Vorstand jährlich gewählt und dürfen dem Vorstand nicht angehören.
Alle Beschlüsse des Vorstands und die Protokolle der Mitgliederversammlungen müssen schriftlich niedergelegt werden und den Mitgliedern spätestens zum Zeitpunkt der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zugänglich sein.
Der Verein wird aufgelöst durch die Zustimmung von mindestens 3⁄4 aller Mitglieder. Als Liquidatoren treten der erste Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied auf, wenn von der letzen Mitgliederversammlung nicht anders beschlossen. Bei einer Auflösung des Vereins oder dem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen des Vereins an eine juristische Person des Öffentlichen Rechts, die das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen nur nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Stand: März 2018