Satzung

Der Verein wurde unter der Nummer 90 VR 3594 am 18. Januar 2001 bei der Stadt Mainz eingetragen.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen FOSSGIS e.V. (Verein zur Förderung Freier (und) Open Source Software (für) Geoinformationssysteme e.V.). Der Sitz des Vereins ist Mainz und ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.  

§2 Vereinszweck

Ziel des Vereins ist die Förderung und Verbreitung Freier Geographischer Informationssysteme (GIS) im Sinne von Freier Software und Freier Geodaten. Dieses beinhaltet folgende Punkte:

  1. Förderung der Bildung, des Meinungsaustauschs und der Zusammenarbeit von Anwendern, Entwicklern und Forschern
  2. Weiterentwicklung und Forschung an freien Informationswerken
  3. Bereitstellung freier GIS Software und Daten, sowie Förderung deren Verfügbarkeit
  4. Beiträge zur sachkundigen Information der Öffentlichkeit im Tätigkeitsbereich des Vereins
  5. Organisation von Kongressen und allgemein zugänglichen Vorträgen
  6. Forschung und Diskussion über die Auswirkungen freier Informationswerke auf Gesellschaft und Wissenschaft
  7. Ideelle Unterstützung von staatlichen Stellen und privaten Organisationen in allen Fragen Freier Geographischer Informationssysteme und Freier Geodaten.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

§4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft muss muss in Textform beantragt werden. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Im Falle einer ablehnenden Haltung des Vorstands muss die nächste Mitgliederversammlung darüber entscheiden. Es müssen keine Gründe zur Aufnahmeverweigerung gegeben werden. Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Tod
  2. Auflösung der juristischen Person
  3. Austritt des Mitglieds. Der Austritt ist schriftlich zu erklären und wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
  4. Ausschluss

Gründe für einen Ausschluss sind vereinsschädigendes Verhalten oder ein Beitragsrückstand von 12 Monaten nach erfolgter Mahnung. Der Ausschluss im Falle eines Zahlungsrückstands wird vom Vorstand beschlossen. Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens kann nur vom Vorstand beantragt werden, muss aber von der Mitgliederversammlung in einem ordentlichen Tagesordnungspunkt beschlossen werden.  

§5 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich bezahlt. Die Höhe des Beitrags und der Zahlungstermin werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung in einem ordentlichen Tagesordnungspunkt festgelegt.  

§6 Vereinsorgane

Die Vereinsorgane sind:

  1. Vorstand
  2. Mitgliederversammlung

§7 Vorstand

Dem Vorstand können nur natürliche Personen angehören, er wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Der Vorstand besteht aus jeweils einer Person für Vorsitz, zweiten Vorsitz, Kassenführung und Schriftführung. Die Mitglieder des Vorstandes sind einzelvertretungsberechtigt. Im Falle des Rücktritts eines Vorstandsmitglieds ist der verbleibende Vorstand berechtigt, ein Vereinsmitglied kommissarisch in den Vorstand zu berufen. Die Nachwahl des kommissarisch besetzten Postens hat auf der nächsten regulären Mitgliederversammlung zu erfolgen. Die Wahl erfolgt für die Restdauer der regulären Amtszeit des bestehenden Vorstands.

§8 Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Geschäftsjahr statt. Der Vorstand hat die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und muss die Vereinsmitglieder mindestens vier Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail einladen. Es gilt der Poststempel bzw. das Absendedatum der E-Mail. Der Einladung ist die Tagesordnung beizulegen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder durch schriftlichen Antrag beim Vorstand einberufen werden. Der Vorstand muss innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der schriftlichen oder elektronischen Einladung, die wenigstens 3 Wochen vorher versendet werden muss, ist die Tagesordnung beizulegen, einschließlich der beantragten Tagesordnungspunkte. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit mindestens sieben stimmberechtigten Personen, beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung (persönliche Anwesenheit der Mitglieder an einem Ort) oder ausschließlich online als Videokonferenz durchgeführt werden. Hybride Veranstaltungen werden nicht durchgeführt. Ob die Mitgliederversammlung in Präsenz oder online durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand und gibt die Entscheidung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt.

Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, muss der Vorstand innerhalb von zwei Monaten eine neue Versammlung ansetzen. Die Mitglieder müssen wenigstens 3 Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail eingeladen werden. Diese Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig. Beschlüsse und die Wahl des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Auf Antrag eines Mitglieds müssen Wahlen und Abstimmungen geheim durchgeführt werden. Entlastung und Neuwahl des Vorstands erfolgt durch eine Mitgliederversammlung. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln für die zu besetzenden Ämter gewählt.

Der Vorstand muss der Mitgliederversammlung einen Tätigkeits- und Jahresrechenschaftsbericht vorlegen. Der Bericht des Kassenprüfers wird der Mitgliederversammlung vor einer Entlastung des Vorstandes vorgelegt. Die Mitgliederversammlung beschließt Satzungsänderungen mit einer 23 Mehrheit. Die Satzungsänderungen müssen im Wortlaut vor der Einladung zur Mitgliederversammlung dem Vorstand bekannt gegeben werden. Der Vorstand verschickt alle Satzungsänderungsanträge mit der Einladung zur Mitgliederversammlung.

Mitglieder können bei Abwesenheit bei der Mitgliederversammlung ihre Stimme einem anwesenden Mitglied übertragen. Jedem anwesenden Mitglied kann maximal 1 weitere Stimme übertragen werden. Die Übertragung der Stimme ist dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich oder durch eine E-Mail durch das die Stimme übertragende Mitglied zur Kenntnis zu geben. Diese Information wird allen anwesenden Mitgliedern zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Die Übertragung gilt nur jeweils für eine Mitgliederversammlung.

Gästen kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Teilnahme insgesamt oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten gestattet werden.

§9 Kassenprüfer

Der Kassenprüfer und sein Stellvertreter werden gemeinsam mit dem Vorstand jährlich gewählt und dürfen dem Vorstand nicht angehören.  

§10 Beurkundung

Alle Beschlüsse des Vorstands und die Protokolle der Mitgliederversammlungen müssen schriftlich niedergelegt werden und den Mitgliedern spätestens zum Zeitpunkt der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zugänglich sein.  

§11 Auflösung des Vereins

Der Verein wird aufgelöst durch die Zustimmung von mindestens 34 aller Mitglieder. Als Liquidatoren treten der erste Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied auf, wenn von der letzen Mitgliederversammlung nicht anders beschlossen. Bei einer Auflösung des Vereins oder dem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen des Vereins an eine juristische Person des Öffentlichen Rechts, die das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen nur nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Stand: November 2023