Förderanträge/LGV vs. Transparenzgesetz/Weiterer Schriftverkehr: Unterschied zwischen den Versionen

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== Nachfragen an den/Einschalten des: Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ==
== Nachfragen an den/Einschalten des: Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ==
Betreff: Vermittlung bei HmbTG-Anfrage „Digitales Oberflächenmodell“ beim LGV
Aktenzeichen beim LGV: 11.61/24/13-03 und 620.016-2/2018-001
Ihr Aktenzeichen im selben Fall in anderem Kontext: D32/1791/2018


Sehr geehrter Prof. Dr. Johannes Caspar,
Sehr geehrter Prof. Dr. Johannes Caspar,
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Ich wende mich in Ihrer Funktion als Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit hilfesuchend an Sie.
Ich wende mich in Ihrer Funktion als Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit hilfesuchend an Sie.


Ich habe nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) den Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung (LGV) um die Veröffentlichung bzw. Zugänglichmachung von flächendeckenden Geodaten gebeten und wurde wegen zu hoher Auflösung der Daten rigoros abgewiesen. Dem habe ich erfolglos widersprochen. Meine Argumente und rechtlichen Hinweise wurden ignoriert.
Ich habe nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) den Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung (LGV) um die Veröffentlichung bzw. Zugänglichmachung von flächendeckenden Geodaten gebeten und wurde wegen zu hoher Auflösung der Daten rigoros abgewiesen. Dem habe ich erfolglos widersprochen. Meine sachlichen Argumente und rechtlichen Hinweise wurden im
Ablehnungsbescheid ignoriert.


Ich fühle mich zu unrecht behandelt und sehe einen Verstoß des LGV gegen das HmbTG, daher bitte ich Sie hiermit diesen Fall zu begutachten und zu vermitteln.
Ich habe den Eindruck, dass der LGV das HmbTG nicht korrekt befolgt. Die im Gesetz formulierten Regeln zum Umgang mit datenschutzrechtlichen Belangen werden nicht berücksichtigt und damit das Bürgerrecht auf Transparenz eingeschränkt. Daher bitte ich Sie hiermit diesen Fall zu begutachten und gegebenenfalls vermittelnd tätig zu werden.


Sie finden sämtliche Korrespondenz auf https://fragdenstaat.de/anfrage/digitales-oberflachenmodell/
Sie finden sämtliche Korrespondenz auf https://fragdenstaat.de/anfrage/digitales-oberflachenmodell/
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Der LGV ist im Besitz von dreidimensionalen, georeferenzierten Punkt-Daten von Hamburg, welche die Oberfläche der Stadt (Gebäude, Bäume, Straßen) räumlich abbilden. Solche Daten werden auch Punktwolken oder Digitale Oberflächenmodelle genannt. Solche Daten werden üblicherweise durch Überfliegungen mit Laserscannern (vereinfacht ausgedrückt messen diese flächendeckend die Entfernungen vom Gerät selbst zu anderer Materie) oder durch die oft automatisierte photogrammetrische Auswertung von Luftbildern erzeugt. Entsprechende Daten werden sowohl von behördlicher Seite als auch von Privaten angeboten. Zum Beispiel gibt es in NRW und Thüringen diese Art von Daten als Open Data.
Der LGV ist im Besitz von dreidimensionalen, georeferenzierten Punkt-Daten von Hamburg, welche die Oberfläche der Stadt (Gebäude, Bäume, Straßen) räumlich abbilden. Solche Daten werden auch Punktwolken oder Digitale Oberflächenmodelle genannt. Solche Daten werden üblicherweise durch Überfliegungen mit Laserscannern (vereinfacht ausgedrückt messen diese flächendeckend die Entfernungen vom Gerät selbst zu anderer Materie) oder durch die oft automatisierte photogrammetrische Auswertung von Luftbildern erzeugt. Entsprechende Daten werden sowohl von behördlicher Seite als auch von Privaten angeboten. Zum Beispiel gibt es in NRW und Thüringen diese Art von Daten als Open Data.


Von der Existenz dieser Daten für Hamburg beim LGV hatte ich in einer Broschüre "Informationen und Produkte 3D und Fernerkundung" (siehe Anhang d-informationen-3d-fernerkundung.pdf) erfahren, in welcher (Seite XXTODO) diese Daten begeistert und mit einem Screenshot beschrieben werden. Diese Broschüre ist anscheinend nicht mehr online, jedenfalls war es mir nicht möglich, sie auf den Seiten des LGV wieder zu finden. Auf https://www.hamburg.de/bsw/geodatendienstleistungen/7551666/gdi-3d/ wird sie aber zumindest noch erwähnt.
Von der Existenz dieser Daten für Hamburg beim LGV hatte ich in einer Broschüre "Informationen und Produkte 3D und Fernerkundung" (siehe Anhang d-informationen-3d-fernerkundung.pdf) erfahren, in welcher diese Daten begeistert und mit einem Screenshot beschrieben werden (auf Seite 7). Diese Broschüre ist anscheinend nicht mehr online, jedenfalls war es mir nicht möglich, sie auf den Seiten des LGV wieder zu finden. Auf https://www.hamburg.de/bsw/geodatendienstleistungen/7551666/gdi-3d/ wird sie aber zumindest noch erwähnt.


Die Broschüre war auf der Seite für "3D-Gebäudemodelle" https://www.hamburg.de/bsw/geodaten/7615476/3d-gebaeudemodelle/ verlinkt, dieser Link wurde kurz nach meiner initialen Anfrage (9. Mai 2018) entfernt. Dies lässt sich in archivierten Kopien der Seite im Internet Archive nachvollziehen:
Die Broschüre war auf der Seite für "3D-Gebäudemodelle" https://www.hamburg.de/bsw/geodaten/7615476/3d-gebaeudemodelle/ verlinkt, dieser Link wurde kurz nach meiner initialen Anfrage (9. Mai 2018) entfernt. Dies lässt sich in archivierten Kopien der Seite im Internet Archive nachvollziehen:
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• Am 9. Mai 2018 stellte ich meine initiale Anfrage:<br />
• Am 9. Mai 2018 stellte ich meine initiale Anfrage:<br />
https://fragdenstaat.de/anfrage/digitales-oberflachenmodell/#nachricht-91544<br />
https://fragdenstaat.de/anfrage/digitales-oberflachenmodell/#nachricht-91544


• Nach einer ersten Absage Anfang Juni aufgrund eines Missverständnis ob der Daten (es ging nicht um die originären, nicht-georeferenzierten Messdaten) konkretisierte ich der Einfachheit halber meine Anfrage am 8. Juli 2018 in ein Antrag auf Zugang nach Abschnitt 2 (§11 bis §13) des HmbTG:<br />
• Nach einer ersten Absage Anfang Juni aufgrund eines Missverständnis ob der Daten (es ging nicht um die originären, nicht-georeferenzierten Messdaten) konkretisierte ich der Einfachheit halber meine Anfrage am 8. Juli 2018 in ein Antrag auf Zugang nach Abschnitt 2 (§11 bis §13) des HmbTG:<br />
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• Am 9. Oktober 2018 bat ich Sie um Vermittlung:<br />
• Am 9. Oktober 2018 bat ich Sie um Vermittlung:<br />
https://fragdenstaat.de/anfrage/digitales-oberflachenmodell/#nachricht-105850<br />
https://fragdenstaat.de/anfrage/digitales-oberflachenmodell/#nachricht-105850<br />
Dankenswerterweise kamen Sie dieser Bitte nach und wiesen den LGV auf die Fristen hin.
Dankenswerterweise kamen Sie dieser Bitte nach und wiesen den LGV auf die Fristen hin (Ihr Aktenzeichen D32/1791/2018).


• Am 22. Oktober 2018 erhielt ich einen negativen Bescheid des LGV:<br />
• Am 22. Oktober 2018 erhielt ich einen negativen Bescheid des LGV:<br />
https://fragdenstaat.de/anfrage/digitales-oberflachenmodell/#nachricht-106631
https://fragdenstaat.de/anfrage/digitales-oberflachenmodell/#nachricht-106631


Der LGV verweigert die Veröffentlichung oder Zugänglichmachung der Daten vollumfänglich und begründet dies mit einer Absprache mit Ihnen 2012, nach welcher Luftbilder aus Datenschutzgründen nicht mit einer Bodenpixelauflösung von besser als 20 cm an Private abgegeben werden sollen.
Der LGV verweigert die Veröffentlichung oder Zugänglichmachung der Daten vollumfänglich und stützt sich auf dabei auf eine mit Ihnen getroffene Abmachung aus dem Jahre 2012, nach welcher Luftbilder aus Datenschutzgründen nicht mit einer Bodenpixelauflösung von besser als 20 cm an Private abgegeben werden sollen.


Dieser (diskussionswürdige!) Beschluss mag hier anwendbar sein und die Bemühungen des LGV datenschutzrechtliche Belange zu schützen sind sehr zu begrüßen, aber ich kann in keinster Weise nachvollziehen, warum die Daten danach komplett zurückzuhalten sein sollten. Verträge, Baugenehmigungen und ähnliche, direkt personenbezogene Informationen werden ja auch schlicht und einfach geschwärzt und danach veröffentlicht. Andere, "daten-artigere" Informationen wie Tabellen oder Geodaten wie das Amtliche Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) werden gefiltert oder in Auszügen veröffentlicht. Im Fall von der hier vorliegenden Geodaten ist eine Unkenntlichmachung durch einfaches Filtern oder Generalisieren zu bewerkstelligen.
Dieser (meines Erachtens diskussionswürdige!) Beschluss mag hier anwendbar sein und die Bemühungen des LGV datenschutzrechtliche Belange zu schützen sind sehr zu begrüßen, aber ich kann in keinster Weise nachvollziehen, warum die Daten danach komplett zurückzuhalten sein sollten. Verträge, Baugenehmigungen und ähnliche, direkt personenbezogene Informationen werden ja auch schlicht und einfach geschwärzt und danach veröffentlicht. Andere, "daten-artigere" Informationen wie Tabellen oder Geodaten wie das Amtliche Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) werden gefiltert oder in Auszügen veröffentlicht. Im Fall der hier vorliegenden Geodaten ist eine Unkenntlichmachung durch einfaches Filtern oder Generalisieren zu bewerkstelligen.


• Am 21. November 2018 widersprach ich dem Bescheid:<br />
• Am 21. November 2018 widersprach ich dem Bescheid:<br />
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Dabei wies ich den LGV mit expliziten Zitaten aus dem HmbTG darauf hin, dass nach diesem eine Unkenntlichmachung zu schützender Informationen möglich ist und sonst "die nicht betroffenen Teile der Information zugänglich zu machen" sind. Dies wurde ignoriert.
Dabei wies ich den LGV mit expliziten Zitaten aus dem HmbTG darauf hin, dass nach diesem eine Unkenntlichmachung zu schützender Informationen möglich ist und sonst "die nicht betroffenen Teile der Information zugänglich zu machen" sind. Dies wurde ignoriert.


• Um etwaige Bedenken bezüglich der Komplexität einer räumliche Filterung der Daten aus dem Weg zu räumen, zeigte ich am 02.12.2018 anhand freier, ohne Einschränkungen nutzbarer Software auf, wie diese mit trivialen Mitteln möglich ist. Ein solches Vorgehen ist weder aussergewöhnlich noch aufwendig und einem Resampling bzw. Verkleinern bei digitalen Bildern ähnlich. Auch dies wurde ignoriert.<br />
• Um etwaige Bedenken bezüglich der Komplexität einer räumliche Filterung der Daten aus dem Weg zu räumen, zeigte ich am 02.12.2018 anhand freier, ohne Einschränkungen nutzbarer Software auf, wie diese mit geringem Aufwand möglich ist. Ein solches Vorgehen ist weder aussergewöhnlich noch aufwendig und einem Resampling bzw. Verkleinern bei digitalen Bildern ähnlich. Auch dies wurde ignoriert.<br />
https://fragdenstaat.de/anfrage/digitales-oberflachenmodell/#nachricht-109501
https://fragdenstaat.de/anfrage/digitales-oberflachenmodell/#nachricht-109501


• Am 1. März 2019 wurde mein Widerspruch mit derselben Begründung wie vorher abgelehnt:<br />
• Am 1. März 2019 wurde mein Widerspruch mit derselben Begründung wie vorher abgelehnt:<br />
https://fragdenstaat.de/anfrage/digitales-oberflachenmodell/#nachricht-165938<br />
https://fragdenstaat.de/anfrage/digitales-oberflachenmodell/#nachricht-165938<br />
Ich wurde aufgefordert meinen Widerspruch bitte zurückzuziehen.
Mir wurde nahe gelegt meinen Widerspruch zurückzuziehen.
        
        
• Am 29. April 2019 bekräftigte ich meinen Widerspruch und führte noch einmal detailliert auf, was meine Gründe dafür sind:<br />
• Am 29. April 2019 bekräftigte ich meinen Widerspruch und legte erneut detailliert meine Gründe dar:<br />
https://fragdenstaat.de/anfrage/digitales-oberflachenmodell/#nachricht-303809
https://fragdenstaat.de/anfrage/digitales-oberflachenmodell/#nachricht-303809


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Ich kann nicht nachvollziehen, wie der LGV die Zugänglichmachung der Daten rigoros und vollumfänglich(!) mit der hohen Qualität bzw. der hohen Auflösung und dem daraus implizit abgeleiteten, hohen Detailreichtum begründen kann. Verträge oder Statistiken können ja auch nicht komplett der Öffentlichkeit vorenthalten werden, nur weil dort "zu viele" oder "zu detaillierte" Informationen enthalten sind. Informationsfreiheitsgesetze wie das Hamburgische Transparenzgesetz sehen diese Fälle ja explizit vor und fordern dann eine Unkenntlichmachung oder eine Bereitstellung der nicht-betroffenen Teile. Auf meine Einwände und Hinweise diesbezüglich wurde seitens des LGV überhaupt nicht eingegangen.
Ich kann nicht nachvollziehen, wie der LGV die Zugänglichmachung der Daten rigoros und vollumfänglich(!) mit der hohen Qualität bzw. der hohen Auflösung und dem daraus implizit abgeleiteten, hohen Detailreichtum begründen kann. Verträge oder Statistiken können ja auch nicht komplett der Öffentlichkeit vorenthalten werden, nur weil dort "zu viele" oder "zu detaillierte" Informationen enthalten sind. Informationsfreiheitsgesetze wie das Hamburgische Transparenzgesetz sehen diese Fälle ja explizit vor und fordern dann eine Unkenntlichmachung oder eine Bereitstellung der nicht-betroffenen Teile. Auf meine entsprechenden Einwände und Hinweise wurde seitens des LGV überhaupt nicht eingegangen.


TODO irgendwas nettes positives :o)
Ich hoffe, dass wir zu einen nachvollziehbaren Konsens im Sinne des HmbTG kommen, welcher die Rechte und Interessen im Bezug auf Transparenz und Datenschutz angemessen abwägt.


Mit freundlichen Grüßen
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Kröger

Version vom 5. Mai 2019, 17:30 Uhr

Entwürfe für weiteren Schriftverkehr

Kommentare und Kritik und Vorschläge und Ideen sind willkommen! Entweder hier auf der Diskussionsseite oder im Thread auf der Mailingliste.

Danke!

Nachfragen an den/Einschalten des: Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

Betreff: Vermittlung bei HmbTG-Anfrage „Digitales Oberflächenmodell“ beim LGV

Aktenzeichen beim LGV: 11.61/24/13-03 und 620.016-2/2018-001 Ihr Aktenzeichen im selben Fall in anderem Kontext: D32/1791/2018


Sehr geehrter Prof. Dr. Johannes Caspar,

Ich wende mich in Ihrer Funktion als Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit hilfesuchend an Sie.

Ich habe nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) den Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung (LGV) um die Veröffentlichung bzw. Zugänglichmachung von flächendeckenden Geodaten gebeten und wurde wegen zu hoher Auflösung der Daten rigoros abgewiesen. Dem habe ich erfolglos widersprochen. Meine sachlichen Argumente und rechtlichen Hinweise wurden im Ablehnungsbescheid ignoriert.

Ich habe den Eindruck, dass der LGV das HmbTG nicht korrekt befolgt. Die im Gesetz formulierten Regeln zum Umgang mit datenschutzrechtlichen Belangen werden nicht berücksichtigt und damit das Bürgerrecht auf Transparenz eingeschränkt. Daher bitte ich Sie hiermit diesen Fall zu begutachten und gegebenenfalls vermittelnd tätig zu werden.

Sie finden sämtliche Korrespondenz auf https://fragdenstaat.de/anfrage/digitales-oberflachenmodell/

Hier eine Zusammenfassung:

Der LGV ist im Besitz von dreidimensionalen, georeferenzierten Punkt-Daten von Hamburg, welche die Oberfläche der Stadt (Gebäude, Bäume, Straßen) räumlich abbilden. Solche Daten werden auch Punktwolken oder Digitale Oberflächenmodelle genannt. Solche Daten werden üblicherweise durch Überfliegungen mit Laserscannern (vereinfacht ausgedrückt messen diese flächendeckend die Entfernungen vom Gerät selbst zu anderer Materie) oder durch die oft automatisierte photogrammetrische Auswertung von Luftbildern erzeugt. Entsprechende Daten werden sowohl von behördlicher Seite als auch von Privaten angeboten. Zum Beispiel gibt es in NRW und Thüringen diese Art von Daten als Open Data.

Von der Existenz dieser Daten für Hamburg beim LGV hatte ich in einer Broschüre "Informationen und Produkte 3D und Fernerkundung" (siehe Anhang d-informationen-3d-fernerkundung.pdf) erfahren, in welcher diese Daten begeistert und mit einem Screenshot beschrieben werden (auf Seite 7). Diese Broschüre ist anscheinend nicht mehr online, jedenfalls war es mir nicht möglich, sie auf den Seiten des LGV wieder zu finden. Auf https://www.hamburg.de/bsw/geodatendienstleistungen/7551666/gdi-3d/ wird sie aber zumindest noch erwähnt.

Die Broschüre war auf der Seite für "3D-Gebäudemodelle" https://www.hamburg.de/bsw/geodaten/7615476/3d-gebaeudemodelle/ verlinkt, dieser Link wurde kurz nach meiner initialen Anfrage (9. Mai 2018) entfernt. Dies lässt sich in archivierten Kopien der Seite im Internet Archive nachvollziehen:

Mai 2018: http://web.archive.org/web/20180503171035/http://www.hamburg.de/bsw/geodaten/7615476/3d-gebaeudemodelle
Juni 2018: http://web.archive.org/web/20180604115123/http://www.hamburg.de/bsw/geodaten/7615476/3d-gebaeudemodelle


• Am 9. Mai 2018 stellte ich meine initiale Anfrage:
https://fragdenstaat.de/anfrage/digitales-oberflachenmodell/#nachricht-91544

• Nach einer ersten Absage Anfang Juni aufgrund eines Missverständnis ob der Daten (es ging nicht um die originären, nicht-georeferenzierten Messdaten) konkretisierte ich der Einfachheit halber meine Anfrage am 8. Juli 2018 in ein Antrag auf Zugang nach Abschnitt 2 (§11 bis §13) des HmbTG:
https://fragdenstaat.de/anfrage/digitales-oberflachenmodell/#nachricht-97421

• Am 30. Juli 2018 meldete der LGV Bedarf für ein intensive Prüfung an:
https://fragdenstaat.de/anfrage/digitales-oberflachenmodell/#nachricht-99883

• Am 30. September 2018 erinnerte ich den LGV an den Fall:
https://fragdenstaat.de/anfrage/digitales-oberflachenmodell/#nachricht-105414
Es erfolgte keine Reaktion.

• Am 9. Oktober 2018 bat ich Sie um Vermittlung:
https://fragdenstaat.de/anfrage/digitales-oberflachenmodell/#nachricht-105850
Dankenswerterweise kamen Sie dieser Bitte nach und wiesen den LGV auf die Fristen hin (Ihr Aktenzeichen D32/1791/2018).

• Am 22. Oktober 2018 erhielt ich einen negativen Bescheid des LGV:
https://fragdenstaat.de/anfrage/digitales-oberflachenmodell/#nachricht-106631

Der LGV verweigert die Veröffentlichung oder Zugänglichmachung der Daten vollumfänglich und stützt sich auf dabei auf eine mit Ihnen getroffene Abmachung aus dem Jahre 2012, nach welcher Luftbilder aus Datenschutzgründen nicht mit einer Bodenpixelauflösung von besser als 20 cm an Private abgegeben werden sollen.

Dieser (meines Erachtens diskussionswürdige!) Beschluss mag hier anwendbar sein und die Bemühungen des LGV datenschutzrechtliche Belange zu schützen sind sehr zu begrüßen, aber ich kann in keinster Weise nachvollziehen, warum die Daten danach komplett zurückzuhalten sein sollten. Verträge, Baugenehmigungen und ähnliche, direkt personenbezogene Informationen werden ja auch schlicht und einfach geschwärzt und danach veröffentlicht. Andere, "daten-artigere" Informationen wie Tabellen oder Geodaten wie das Amtliche Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) werden gefiltert oder in Auszügen veröffentlicht. Im Fall der hier vorliegenden Geodaten ist eine Unkenntlichmachung durch einfaches Filtern oder Generalisieren zu bewerkstelligen.

• Am 21. November 2018 widersprach ich dem Bescheid:
https://fragdenstaat.de/anfrage/digitales-oberflachenmodell/#nachricht-108792
Dabei wies ich den LGV mit expliziten Zitaten aus dem HmbTG darauf hin, dass nach diesem eine Unkenntlichmachung zu schützender Informationen möglich ist und sonst "die nicht betroffenen Teile der Information zugänglich zu machen" sind. Dies wurde ignoriert.

• Um etwaige Bedenken bezüglich der Komplexität einer räumliche Filterung der Daten aus dem Weg zu räumen, zeigte ich am 02.12.2018 anhand freier, ohne Einschränkungen nutzbarer Software auf, wie diese mit geringem Aufwand möglich ist. Ein solches Vorgehen ist weder aussergewöhnlich noch aufwendig und einem Resampling bzw. Verkleinern bei digitalen Bildern ähnlich. Auch dies wurde ignoriert.
https://fragdenstaat.de/anfrage/digitales-oberflachenmodell/#nachricht-109501

• Am 1. März 2019 wurde mein Widerspruch mit derselben Begründung wie vorher abgelehnt:
https://fragdenstaat.de/anfrage/digitales-oberflachenmodell/#nachricht-165938
Mir wurde nahe gelegt meinen Widerspruch zurückzuziehen.

• Am 29. April 2019 bekräftigte ich meinen Widerspruch und legte erneut detailliert meine Gründe dar:
https://fragdenstaat.de/anfrage/digitales-oberflachenmodell/#nachricht-303809

Nach Aussage des LGV wird dieser Fall nun an die übergeordnete Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen eskaliert.


Ich kann nicht nachvollziehen, wie der LGV die Zugänglichmachung der Daten rigoros und vollumfänglich(!) mit der hohen Qualität bzw. der hohen Auflösung und dem daraus implizit abgeleiteten, hohen Detailreichtum begründen kann. Verträge oder Statistiken können ja auch nicht komplett der Öffentlichkeit vorenthalten werden, nur weil dort "zu viele" oder "zu detaillierte" Informationen enthalten sind. Informationsfreiheitsgesetze wie das Hamburgische Transparenzgesetz sehen diese Fälle ja explizit vor und fordern dann eine Unkenntlichmachung oder eine Bereitstellung der nicht-betroffenen Teile. Auf meine entsprechenden Einwände und Hinweise wurde seitens des LGV überhaupt nicht eingegangen.

Ich hoffe, dass wir zu einen nachvollziehbaren Konsens im Sinne des HmbTG kommen, welcher die Rechte und Interessen im Bezug auf Transparenz und Datenschutz angemessen abwägt.

Mit freundlichen Grüßen Johannes Kröger